AGB
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Europlast-Nycast GmbH - Allgemeine Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Verkaufsgeschäfte sowie unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Auslieferung unserer Erzeugnisse bedeutet in keinem Fall die Anerkennung eventueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Abnehmers.

(2) Die Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie dem Schriftverkehr mit dem Besteller nicht beigelegt sind.

 

II. Angebot und Auftrag, Klärung technischer Fragen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(4) Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass von ihm stammende Unterlagen, Pläne, Zeichnungen sowie Computerprogramme und -dateien für die von uns verwendeten Verfahren geeignet und von uns technisch verwendbar sind. Wir stellen hierzu auf Anfrage allgemeine technische Informationen zur Verfügung. Die Verwendbarkeit und Geeignetheit von bestellten Lieferungen und insbesondere der vom Besteller angegebenen Materialien für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck wird von uns nicht geprüft. Wir sind zur Einholung von Materialprüfzeugnissen und sonstigen Herstellerbescheinigungen nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung verpflichtet. Gleiches gilt für die Einhaltung und Beachtung von Normen und Richtlinien. In den letztgenannten Fällen gilt die jeweilige Mitteltoleranz als geschuldet.

 

III. Preise

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang ab zuständigem Werk. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. (2) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Ausführung gültigen Tagespreisen berechnet.

(3) In den Preisen in der Regel nicht enthalten sind außerhalb der Bundesrepublik durch Abschluss oder Durchführung des Auftrages entstehende Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Werden wir zu solchen Abgaben herangezogen, ist der Besteller verpflichtet, diese Aufwendungen zu erstatten. Insbesondere im Falle von Lohnarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien bei auftretenden Erschwernissen über einen geänderten Preis zu verhandeln.

 

IV. Lieferzeit

(1) Angaben zur Lieferzeit sind annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller technischen Fragen und der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, Computerprogramme und -dateien, sowie vor Eingang einer ggf. besonders vereinbarten oder gemäß der nachfolgenden Ziffer V. geschuldeten Anzahlung.

(3) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge und Anzahlungen aus sämtlichen anderen Vertragsbeziehungen mit dem Besteller, insbesondere Lieferverträgen zwischen den Vertragsparteien, ggf. einschließlich angefallener Verzugszinsen, sind wir ebenfalls nicht zur Lieferung oder zu sonstigen vertraglichen Leistungen, gleich welcher Art, verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers handelt.

(4) Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist), Krieg, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

 

V. Zahlung

(1) Die Zahlung ist zehn Tage nach Erhalt der Rechnung oder gegebenenfalls innerhalb vereinbarter Ziele netto Kasse zu leisten.

(2) Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) Der Besteller hat außerhalb desselben Vertragsverhältnisses ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VI. Erfüllungsort/Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Velbert.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Versicherung der Sendungen ist ausschließlich Sache des Bestellers und geht zu dessen Lasten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(4) Ist die Ware versandbereit oder verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall versichern wir die Liefergegenstände auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Kosten der Einlagerung der Liefergegenstände trägt der Besteller. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

(5) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Bürgschafts- oder Garantieurkunden.

(3) Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der gelieferten Sache zu denjenigen der anderen verarbeiteten Gegenstände. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

(4) Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der gelieferten Sache zu denjenigen der anderen vermischten Gegenstände. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(5) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Entgeltforderung aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltssache ist der Besteller nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Abtretung einem Drittkäufer bzw. -erwerber zur Zahlung an uns bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(6) Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltssache einschließlich der Forderungen aus Kreditversicherungen werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltssache an ein oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen einen oder mehrere Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.

(7) Wird die Vorbehaltssache vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft oder sonst veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Veräußerungsgeschäft in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltssache als vereinbart. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Besteller hat die empfangene Ware nach Besitzübergang unverzüglich zu untersuchen. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Besitzübergang schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Bestellers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir behalten uns das Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung vor, soweit sie nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (vgl. § 635 Abs. 3 und § 439 Abs. 4 BGB).

(4) Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Mangels.

(5) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu, ausgenommen, wir handeln grobfahrlässig oder vorsätzlich.

(6) Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(7) Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Besteller geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Besteller seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügefrist nach § 377 HGB nachgekommen ist.

(9) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

(10) Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

(11) Als vereinbart gelten nur solche Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die von uns schriftlich im Rahmen der in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Produktbeschreibungen bestätigt wurden, sofern diese nicht auf irrtümlich fehlerhaften Angaben beruhen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

IX. Haftungsbeschränkungen und Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist im Falle mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

(2) Soweit in diesen Bedingungen nichts Anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung beschränkt sich auf den Wert der gelieferten Teile, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht.

(4) Hat der Besteller die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er nach § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (sog. Ausbau- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.

(a) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel der Ware vor Einbau in oder Anbringung an die andere Sache kannte.

(b) Erforderlich i. S. des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Ausbau- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Kosten sind uns durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachzuweisen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis des Bestellers ohne Gewinnanteil zu berechnen. Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Besteller auch nicht gestattet, Aufwendungsersatzansprüche für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne unsere Einwilligung mit unsererseits bestehenden Zahlungsansprüchen aufzurechnen. Über die erforderlichen Ausbau- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Bestellers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Ausbau- und Einbaukosten und daher nicht gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

(c) Eine Verhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung muss gegeben sein. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit. Andernfalls sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

(6) Ansprüche des Bestellers aus einer Pflichtverletzung verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

X. Recht auf Rücktritt

Für die Fälle unvorhergesehener Ereignisse, der nicht ausreichenden Eignung oder fehlenden Verwendbarkeit von beigestellten Materialien, Unterlagen, Plänen oder Programmen für den Einsatz der von uns verwendeten Geräte und Verfahren und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung in der vorgesehenen Form gelten die nachstehenden Regelungen:

(1) Sofern die vorgenannten Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses oder sonstigen Umstandes unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

XII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Velbert. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungszweifeln die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend.